Immer öfters werden heutzutage Anfragen zur Berechnung von Wohn- oder Mietflächen gestellt. Unsicherheiten bei Gewerbeflächen sind hin und wieder Grund für eine verlässliche Berechnung der Mietfläche als Grundlage des Mietvertrags. Die Berechnung von Wohnflächen wird gegenwärtig durch die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFIV) vom 25.11.2003 nach dem Wohnraumförderungsgesetz angewendet. Diese Verordnung tritt an Stelle der bis dahin für preisgebundenen Wohnungsbau gültigen §§ 42 bis 44 Zweite Berechnungsverordnung – II.BV.
Die DIN 283 für Wohnungen wurde im Jahre 1983 als anerkannte Berechnungsmethode verworfen. Die DIN 277:2005/DIN 277-1:2016 für die Berechnung von Grundflächen im Hochbau kann zur Wohnflächenberechnung nicht herangezogen werden. Diese beschreibt die Berechnung der Grundflächen ohne eine Bewertung zu berücksichtigen. Seit dem 01.05.2012 gibt es die Richtlinie zu Mietflächen für Wohnraum (MF/W), die von der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V. (GIF) veröffentlicht wurde. Sie ergänzt die GIF - Norm zur Berechnung von Mietflächen für den gewerblichen Raum (MF/G) und erhöht in gemischt genutzten Gebäuden die Vergleichbarkeit der Mietflächen. Es wurde beabsichtigt, dass die MF/W für mehr Transparenz sorgen möge.
Im IB Weber wird seither für die Feststellung der Mietfläche einer Wohnung (Wohnfläche) die Berechnung nach Wohnflächenverordnung angewandt. Gerade auch deshalb, da sie für die Berechnung von Wohnflächen nach dem Wohnraumförderungsgesetz vorgeschrieben ist. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofes BGH v. 24.03.2004 wurde festgelegt, dass die Anwendung der Wohnflächenverordnung für den freien Wohnraum anzuwenden ist und eine entsprechende stillschweigende Vereinbarung der Vertragsparteien im Zweifelsfall anzunehmen ist, wenn keine andere vertragliche Regelung vorliegt (so auch im BGH-Urteil vom 23.05.2007).
Im BGH-Urteil vom 24.03.2004, das sich mit der Abweichung von tatsächlicher und angenommener Wohnfläche im Mietvertrag befasste, wurde der Anwendung dieser Verordnung noch mehr Bedeutung zugemessen. Beträgt eine Abweichung mehr als min. 10 Prozent, so ist der Mieter zur Reduktion der Miete berechtigt. Laut BGH-Urteil vom 18.11.2015 muss eine Mieterhöhung auf der Grundlage der „tatsächlichen Wohnfläche“ basieren, egal ob im Mietvertrag eine abweichende Wohnfläche angegeben wurde und wie hoch diese von der tatsächlichen Wohnfläche ist.
Die klar definierten Festlegungen zur Anrechenbarkeit in der Wohnflächenverordnung zeigen einen großen Vorteil gegenüber der 277:2005/DIN 277-1:2016.
Die entsprechenden Festlegungen können bei Interessenverbänden oder über das IB Weber in Erfahrung