Dipl. Ing. (FH) Karl-Friedrich Weber Ingenieurbüro für Vermessungstechnik Müllheim / Baden
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Katastervermessung


Um einen vollumfänglichen Service der Vermessung liefern zu können, organisiert das Büro sämtliche Vorbereitungen, um eine anstehende Katastervermessung vollumfänglich abzuwickeln. Diese Vermessungsleistungen sind gewöhnlich den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) vorbehalten. Das IB Weber beauftragt einen qualifizierten ÖbVI seiner Wahl, der nicht im Wettbewerb mit dem eigenen Büro steht. Um dem eigenen Kunden ein Höchstmaß an Vertrauen in die Leistungen zweier Büros zu geben, betreut der Büroinhaber jedes dieser Projekte persönlich.

 

Zum Leistungsumfang der Katastervermessungen gehören die Grundstücksteilungen, Grenzwiederherstellungen (Grenzfeststellungen), die Gebäudeaufnahmen in das Liegenschaftskataster, Straßenschlussvermessungen und die Baulandumlegungen. Der Begriff Flurstücksteilung entspricht dem der Grundstücksteilung. In der Vermessung wird anstatt des Begriffs „Grundstück“ meist auch die Bezeichnung „Flurstück“ verwandt.

 

Da der Büroinhaber selbst nahezu 10 Jahre bei einem ÖbVI beschäftigt war und somit auf die eigenen Erfahrungen aufbauen kann, liegt die Organisation einer Grundstücksteilung im vertrauten Tätigkeitsbereich. Es gehört zum RundumService, unsere Auftraggeber so zu beraten, dass möglichst alle rechtlichen Belange, sowohl öffentlich rechtlich als auch privatrechtlich, berücksichtigt werden. Dazu gehören die Hinweise auf ausreichende Grenzabstände, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, Stellplätze, Brandwände oder die Beratung hinsichtlich eventueller Baulasten wie die sogenannte „Vereinigungsbaulast“. Das IB Weber kontrolliert ggf. durch Messungen am Objekt alle in Frage kommenden baurechtlichen Belange und berät den Teilungswilligen hinsichtlich etwaiger Vorkehrungen (Grenzabstände, Abstandsflächen, Baulasten, Geh-, Fahr-, Leitungsrechte). In einem Lageplan werden die neuen Grenzen eindeutig definiert, notwendige Baulasten vermaßt und mit Beschrieb eingetragen. Der vom Antragsteller abgezeichnete Lageplan wird anschließend gemäß §8 Abs. 2 LBO der zuständigen Baurechtsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt derzeit 2 Wochen. Hat die Behörde dazu keine Einwendungen, kann nach Fristablauf mit der Flurstücksteilung begonnen werden.

 

Ist die Vermessung beim ÖbVI fertiggestellt, geht der sogenannte „Entwurf zum Veränderungsnachweis“ an das zuständige Katasteramt bei den Landratsämtern, oder bei den großen Kreisstädten an deren eigene Ämter. Dort werden die Arbeiten auf ihre fachliche Richtigkeit überprüft und in die neuen Grenzen, Gebäude und Koordinaten zur Aktualisierung in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen. Nach erfolgter Prüfung geht die Fortführungsmitteilung an das Grundbuchamt und an den Antragsteller. Die Katasterämter erheben derzeit für die Datenabgabe und die Übernahme der Unterlagen 35 % Fortführungskosten aus der Nettogebühr des ÖbVI. Wenn diese Amtshandlung abgeschlossen ist, müssen die betroffenen alten und neuen Eigentümer einen Notar ihrer aufsuchen. Wird die Flurstücksteilung nicht innerhalb von 24 Monaten in das Grundbuch eingetragen, wird diese kostenpflichtig durch das Katasteramt aufgehoben und im Zeitaufwand dem Antragsteller berechnet.

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Anschrift | Kontakt

Ingenieurbüro Weber

Nussbaumallee 5

D-79379 Müllheim

Telefon  +49 7631 1770-0

Fax  +49 7631 1770-10

Mail info"ae"weber-vermessung.de


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