Dipl. Ing. (FH) Karl-Friedrich Weber Ingenieurbüro für Vermessungstechnik Müllheim / Baden
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Katastervermessung


Um einen vollumfänglichen Service der Vermessung liefern zu können, organisiert das Büro sämtliche Vorbereitungen, um eine anstehende Katastervermessung vollumfänglich abzuwickeln. Diese Vermessungsleistungen sind gewöhnlich den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) vorbehalten. Das IB Weber beauftragt einen qualifizierten ÖbVI seiner Wahl, der nicht im Wettbewerb mit dem eigenen Büro steht. Um dem eigenen Kunden ein Höchstmaß an Vertrauen in die Leistungen zweier Büros zu geben, betreut der Büroinhaber jedes dieser Projekte persönlich.

 

Zum Leistungsumfang der Katastervermessungen gehören die Grundstücksteilungen, Grenzwiederherstellungen (Grenzfeststellungen), die Gebäudeaufnahmen in das Liegenschaftskataster, Straßenschlussvermessungen und die Baulandumlegungen.

Der Begriff Flurstücksteilung entspricht dem der Grundstücksteilung. In der Vermessung wird anstatt des Begriffs „Grundstück“ meist auch die Bezeichnung „Flurstück“ verwandt.

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Beispiel einer Gebührenermittlung ohne Abmarkung der neuen Grenzpunkte mit Gebäudeaufnahme Carport

Lageplan zur Festlegung der neuen Grenzziehung


Nach erfolgter Beauftragung ergeht die Anzeige nach             § 8 Abs. 2 LBO an die Baurechtsbehörde


Nach Ablauf der 14 - tägigen Frist oder positiver Entschei-dung der Behörde, können die Arbeiten begonnen werden. Das Ergebnis für unsere Auftraggeber ist der „Entwurf zum Fortführungsnachweis“. Gleichzeitig geht dieser „Entwurf“ mit den übrigen Unterlagen der Vermessung an das zustän-dige Katasteramt zur Prüfung und zur Fortführung des amt-lichen digitalen Liegenschaftskataster.

Dieser Vorgang kann je nach Zustand der bisherigen Liegenschaftsdaten von 2 bis mehrere Wochen dauern. Dem Ingenieurbüro Weber sind 2 Notare bekannt die Verträge mit dem „Entwurf zum Fortführungsnachweis“ akzeptieren.      Die meisten Notare verlangen jedoch die nachstehende „Fortführungsmitteilung“.   Nach Abgabe der gesamten Unterlagen an das zuständige Katasteramt wird die Leistung durch eine Gebührenrechnung mit oder ohne die derzeit geltenden 35 % Fortführungskosten abgerechnet.  Es bleibt der Auftraggeber vorbehalten diese Gebühren selbst an die Behörde zu entrichten oder unser Büro bezahlt diese und berechnet diese ohne Zusatzkosten in der o. g. Gebührenrechnung weiter. Diese Fortführungskosten sind in beiden Fällen ohne Mehrwertsteuer zu bezahlen. Ein Beispiel zu dieser Gebührenerhebung wird in der nachstehenden    Abbildung aufgezeigt. Die 35 % Fortführungskosten werden jedoch nicht auf die Kosten zur Abmarkung der Grenzpunkte erhoben. Dieser Gebührenbescheid ergeht immer erst dann, wenn die nachstehend beschriebene „Fortführungsmitteilung“ zugesandt wird und die Fortführung damit in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen ist. Der Eintrag im Grundbuch ist damit bei jedem Notar in Deutschland in die Wege zu leiten.


Dieses Beisp. stellt die 1. Seite der „Fortführungsmitteilung“ dar. Die folgenden Seiten entsprechen den gleichen Seiten wie beim „Entwurf zum Fortführungsnachweis“.

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Anschrift | Kontakt

Ingenieurbüro Weber

Nussbaumallee 5

D-79379 Müllheim

Telefon  +49 7631 1770-0

Fax  +49 7631 1770-10

Mail info"ae"weber-vermessung.de


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